Neue Transparenzpflicht: Kennzeichnung von KI-Inhalten!

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Künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalte (Audios, Bilder, Videos) müssen ab 2. August 2026 eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Dies gilt, wenn die Fotos/Videos den Eindruck erwecken, es handele sich um echte Fotografien oder Filme (sogenannte „Deepfakes“). Gleiches gilt, wenn auf der Homepage digitale Assistenten („Chatbots“) eingesetzt werden.

In diesen Fällen muss ein Hinweis zusammen mit dem Bild/Film veröffentlicht werden, um auf die KI hinzuweisen (zum Beispiel: „KI-generiert“ oder „Dieses Bild/dieser Film ist durch KI erzeugt worden.“).
Auch bei einem Chatbot auf der Homepage sollte ein Hinweis erfolgen (zum Beispiel: „Die Antworten werden automatisiert von künstlicher Intelligenz erstellt.“).

Wer diese Pflichten nicht beachtet, geht ein erhebliches Risiko ein. Verstöße sind bußgeldbewehrt und können bis zu 3 Prozent des Jahresumsatzes betragen.

KI-generierte Texte sind ebenfalls kennzeichnungspflichtig – allerdings nur, soweit sie im Internet (zum Beispiel auf der eigenen Homepage oder über Social Media) veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Dies wird bei Mitteilungen oder Nachrichten von Bauunternehmen nicht gegeben sein, wenn sie über ihr Unternehmen oder Bauvorhaben und Aktivitäten berichten.

Und selbst wenn es sich um wichtige Angelegenheiten von öffentlichem Interesse handelt, besteht keine Offenlegungspflicht, wenn der mit KI erstellte Text durch einen Menschen überprüft wurde und dieser Mensch oder ein Unternehmen die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Im Einzelfall können Abgrenzungsfragen entstehen. Beispielsweise ist jede Überarbeitung einer echten Fotografie mit KI zwangsläufig ein Deepfake. Es kommt auf den Umfang an; die Grenzen zum Deepfake sind fließend. Werden beispielsweise die Gesichtsfalten einer Person auf einer Fotografie entfernt, wird daraus kein Deepfake. Wenn demgegenüber mit einem anderen Hintergrund der Anschein erweckt wird, die Person sei an einem bestimmten Ort gewesen, ist dies kennzeichnungspflichtig.