Corona - Hinweise für Betriebe


Aufgrund des Auftretens des Coronavirus in Deutschland geben wir Hinweise zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Nach dem Auftreten des Coronavirus in Deutschland erreichen uns Nachfragen, wie Arbeitgeber auf das Thema reagieren können und sollten. Wir werden Sie an dieser Stelle stets aktuell informieren. Auch auf den Seiten des Bundesverbandes Tischler Schreiner Deutschland (TSD) und des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) finden Sie Informationen für Betriebe. Betriebe, die Interesse an Landes- und/oder Bundeszuschüssen haben, können den Newsletter der NBank abonnieren, um direkt informiert zu sein. Hier der Link für die Anmeldung Newsletter NBank.
Aufgrund der wieder steigenden Corona-Infektions-Zahlen empfehlen wir Ihnen, sich regelmäßig auf der Website des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu informieren: www.rki.de. Zudem bietet der NDR eine interaktive Karte mit allen aktuellen Zahlen für den Norden an. Diese finden Sie unter: www.ndr.de/nachrichten/ 

Niedersächsische Corona-Verordnung , gültig ab 03.04.2022
Grafiken zur Niedersachsen Corona-Verordnung (Link PDF)

Nachfolgend finden Sie zu den Themen Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht, Betriebswirtschaft sowie Aus- und Weiterbildung Hinweise zu  relevanten Fragestellungen.


Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht


 

Bauvertragsrecht


Was tun bei steigenden Materialpreisen?
Merkblatt LV Bau | Stand: 12.04.2022
Einsatz von Preisgleitklauseln | Merkblatt des MW
Stand:27.03.2022
Erlass Preissteigerungen - Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Stand: 25.03.2022
Erlass Preissteigerungen - Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Stand: 25.03.2022
Einsatz von Preisgleitklauseln | Hinweise
Stand: 31.03.2022
Preisgleitklauseln | Hinweise zu den Bundeserlassen
Stand: 31.03.2022
Baustoffpreise steigen - Preisgleitklausel
Hinweise | Stand: 25.03.2021
Materialknappheit/Lieferengpässe
Stand: 19.03.2021

Kurzarbeitergeld


Die Bundesregierung hat das Kurzarbeitergeld erhöht und die Bezugsdauer verlängert. Telefonische Beratung bietet die Agentur für Arbeit unter 0800-4555520 (kostenlos).
FAQs der BA (externer Link)  Im Insolvenzverfahren kann bei positiver Fortführungsprognose Kurzarbeitergeld bezogen werden > Weitere Infos.
KUG-Regelungen 2020 bis 2022 im Überblick (Übersicht der Bundesagentur für Arbeit, PDF)

In der Kurzarbeit wird die Arbeitszeit für einige oder alle Angestellten eines Unternehmens verkürzt, weil wegen einer behördlichen Anordnung oder fehlender Auslastung ein Arbeitsausfall besteht. Die Kürzung kann bis zu 100 Prozent der Arbeitszeit betragen. Um den Gehaltsverlust teilweise auszugleichen, erhalten Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, Kurzarbeitergeld, welches vom Arbeitgeber gezahlt wird. Der Arbeitgeber kann bei der Agentur für Arbeit eine Erstattung des Kurzarbeitergelds beantragen (siehe 7 Schritte zum Kurzarbeitsgeld).

Für eine erste Information zum Thema Kurzarbeitergeld gibt es ein kurzes Erklärvideo der Bundesagentur für Arbeit.

Muster-Vereinbarung Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber-Arbeitnehmer

Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt regelmäßig 60 Prozent* des entgangenen Nettolohns.

Die Corona-Sonderregelung, welche bis 30.06.2022 gilt – allerdings nur, wenn spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten wurde: Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das KUG 70 Prozent* und ab dem siebten Monat 80 Prozent* des entgangenen Nettolohns. (*Bei Eltern sind es jeweils sieben Prozent mehr: d.h. 67 Prozent, 77 Prozent und 87 Prozent.)

Stunden, die normal geleistet wurden, werden weiter zu 100 Prozent vergütet. Lohn und KUG für Arbeitsausfall werden dem Mitarbeiter vom Betrieb mit der Lohnabrechnung ausgezahlt.

Mitarbeiter, die Kurzarbeitergeld erhalten, bekommen dieses steuerfrei. Allerdings steht diese Steuerfreiheit unter dem Progressionsvorbehalt. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist für jeden Kurzarbeiter Pflicht.

Nach der Lohnabrechnung fordert der Betrieb das an die Mitarbeiter gezahlte Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt zurück. Bis zum 31.03.2022 werden 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, 100 Prozent, sollte die Kurzarbeit mit einer Qualifizierungsmaßnahme verbunden sein. Ab April 2022 entfällt die allgemeine Rückerstattung vollständig und die Bezuschussung der Kurzarbeit in Verbindung mit Weiterbildungstätigkeiten reduziert sich von 100 auf 50 Prozent.

Werden Urlaubs- oder Sonderzahlungen gezwölftelt ausgezahlt, werden diese bei der Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts (Soll- und ggf. Ist-Entgelt) nach § 106 SGB III befristet bis zum 31. Dezember 2022 weiter berücksichtigt.

Hier finden Sie ausführliche Hinweise zum Antragsverfahren (Download PDF).

BDA | FAQ zum Kurzarbeitergeld
Stand: 28.03.2022
Weisung der BA - Verlängerung von Sonderregelungen
Stand: 25.03.2022

Aktuell gilt: Die Agentur für Arbeit erstattet für Feiertage weder das Kurzarbeitergeld, noch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer das, was der Arbeitnehmer an Kurzarbeitergeld und Entgelt bekommen hätte, wenn es ein normaler Arbeitstag in Kurzarbeit gewesen wäre. Bei schwankenden Kurzarbeitszeiten orientiert sich die Kurzarbeitszeit für den Feiertagen an den anderen Arbeitstagen der Woche bzw. daran, was für den Tag normalerweise an Arbeitszeit anfallen würde.

Beispiel Feiertag bei 100 Prozent Kurzarbeit

Es fallen 8 Stunden Kurzarbeit an, für diese zahlt der Betrieb 60 Prozent (bzw. den erhöhten Betrag, siehe dazu die Frage „Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie wird es abgerechnet?“) sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Die Agentur erstattet nichts.

Beispiel Feiertag bei 50 Prozent Kurzarbeit  

Normalerweise werden 8 Stunden gearbeitet. 4 Stunden fallen wegen Kurzarbeit aus. Der Arbeitgeber zahlt für die wegen des Feiertags ausgefallenen 4 Stunden verbliebene Arbeitszeit das Entgelt und für die 4 ausgefallenen Stunden Kurzarbeit das entsprechende Kurzarbeitergeld fort. Die Agentur erstattet leider nichts.

Wird während einer beantragten Kurzarbeit vom Arbeitnehmer Urlaub genommen, so sind die Urlaubstage vom Arbeitgeber zu bezahlen, für Urlaubstage kann kein Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Urlaub in 2022
Seit dem 1. Januar 2022 muss Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III).
Besteht eine Urlausplanung für 2022, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG), muss dieser nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor, so dass für diesen Zeitraum kein KuG beantragt werden kann. 
Beispiel: Der AN hat seinen Jahresurlaub für September 2022 beantragt, im März will der Betrieb in Kurzarbeit gehen. Muss der Arbeitnehmer jetzt erst seinen Jahresurlaub nehmen, bevor der Arbeitgeber KuG beantragen kann? Nein.
Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2022 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2023 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Erfolgt eine Kürzung des Urlaubsanspruchs auf Grund von durch Kurzarbeit vollständig ausgefallenen Arbeitstagen wird diese nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. November 2021 berücksichtigt.

Resturlaub 2021
Resturlaub aus 2021 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor. Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. November 2021 entschieden, dass vollständig ausgefallene Arbeitstage auf Grund von Kurzarbeit (100 Prozent Arbeitsausfall) bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden können.

Vorlage der Urlaubsplanung bei der Agentur für Arbeit
Bei einer vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres, müssen Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Sie können den Urlaub so planen, wie es in Ihrem Betrieb üblich ist.
Fordern Sie von Ihren Beschäftigten erst zum März eine Urlaubsplanung ein, müssen Sie diese auch erst im März bei der Arbeitsagentur einreichen, wenn dies verlangt wird. Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist ausreichend. Der Urlaubsantrag Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.
Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist ausreichend. Der Urlaubsantrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Bisher war das Kurzarbeitergeld auf zwölf Monate beschränkt. Mit Verordnung vom 16. April 2020 und der Verordnung vom 16. September 2020 kann Kurzarbeitergeld nun für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum  30. Juni 2022 bezogen werden. Auch fällt die Sperre (3 Monate), welche nach zwölfmonatigem Bezug des Geldes greift, für den Moment faktisch weg.

Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden. Ist beim Arbeitgeber zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann er den Arbeitnehmer vorübergehend wieder voll beschäftigen. Erhält er anschließend wieder Kurzarbeitergeld, wird die Bezugsdauer um diesen Zeitraum verlängert.

Ist die Kurzarbeit hingegen länger als drei Monate unterbrochen, hat sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes erneuert. Muss der Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit anschließend wieder kürzen, hat der Arbeitnehmer erneut Anspruch auf maximal 24 Monate Kurzarbeitergeld.

Achtung: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten oder länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden.

Folgende Fehler werden regelmäßig bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld gemacht:

- fehlende Unterschriften
- unzureichende Darstellung der Arbeitszeitausfälle
- unzureichende Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer
- fehlende Angaben zur Gesamtzahl beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter
- unterbliebene Anzeige von Adressänderungen an die Betriebsnummernstelle (wodurch die Adresse nicht mehr mit der in der Anzeige genannten Adresse übereinstimmt
- fehlende oder falsche Betriebsnummer

Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären:

Beispiel: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für KuG ist März 2020
- Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im Februar: Anspruch auf Krankengeld i. H. des KuG gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V)
- Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März: Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA
- Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März: auch in diesem Fall Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA. Dies ergibt sich daraus, dass maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und KuG der betriebliche Anspruchszeitraum ist. Dieser ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB IIIi. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den KuG beantragt wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.

Für die Abrechnung der Arbeitnehmer bei den Krankenkassen gibt es noch keine einheitliche Musterliste. Es wird den Arbeitgebern stattdessen regelmäßig empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind dabei folgende über die BA-Abrechnungsliste hinausgehende Informationen wichtig:

- Betriebsnummer
- Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers
- Beginn des Kurzarbeitergeldbezuges

Diese Informationen sollten ergänzend an die Krankenkassen übermittelt werden.

Häufige Fehler bei Anträgen von KUG
ZDH-Schreiben

Arbeits- und Gesundheitsschutz


Mit Wirkung ab 20. März 2022 sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) nur noch Basisschutzmaßnahmen vor. Diese werden nicht mehr unmittelbar in der Corona-ArbSchV vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Im Detail gilt:

Allgemeine Maßnahmen zur Kontaktreduktion
Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden. Generell sollten Zusammenkünfte mehrerer Personen nach Möglichkeit durch den Einsatz digitaler Informationstechnologie ersetzt werden. Sollte der Einsatz von digitaler Informationstechnologie betriebsseitig nicht möglich sein, so muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen wie geeignete Lüftungskonzepte, Abtrennungen zwischen anwesenden Personen und ein ausreichendes Hygienekonzept sicherstellen.

Betriebliches Hygienekonzept
Der Arbeitgeber muss ein Hygienekonzept bereitstellen, in dem erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt sind und umgesetzt werden. Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

Konkrete Schutzmaßnahmen
Konkrete Schutzmaßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des örtlichen Infektionsgeschehen sowie tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, auf ihre Notwendigkeit hin vom Arbeitgeber zu prüfen. Wie schon bisher ist bei der Umsetzung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu berücksichtigen. Geeignete Maßnahmen können insbesondere auch den Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie den branchenbezogenen Handlungshilfen der Berufsgenossenschaften entnommen werden.
Ausdrücklich prüfen sollen Arbeitgeber, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in ihrer Wohnung ausführen können.

Mund-Nasen-Schutz
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen Atemschutz erforderlich ist, ist ein Mund-Nasen-Schutz oder eine Atemschutzmaske vom Arbeitgeber bereitzustellen. Dazu gehören u.a. FFP2-Masken oder vergleichbare Modelle.

Bereitstellung von Tests
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass der Arbeitgeber, seinen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich mindestens einen Corona-Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten hat, kann dies helfen, Infektionsketten weiterhin effektiv zu durchbrechen. Die Kosten für die Tests haben die Arbeitgeber zu tragen.

Schutzimpfungen während der Arbeitszeit
Die Corona-ArbSchV verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigten die Wahrnehmung einer Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Zu einer etwaigen Vergütungspflicht und einer zeitlichen Grenze für die Freistellung trifft die Corona-ArbSchV keine Aussage. Allerdings sind Beschäftigte, die sich während der Arbeitszeit impfen lassen wollen, aufgrund ihrer vertraglichen Nebenpflichten zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers verpflichtet.

Aufklärung über die Gefahren einer Coronavirus-Erkrankung
Beschäftigte müssen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung über die Gefahren einer Erkrankung mit dem Coronavirus aufgeklärt und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informiert werden. Arbeitgeber sollten mangels eigener medizinischer Expertise und zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf die eigene Durchführung der Aufklärung (also mit eigenen Worten, durch eigenen Vortrag ö.ä.) verzichten. Empfohlen wird stattdessen entweder Betriebsärzte zu beteiligen (soweit vorhanden und verfügbar) oder gute Erklärvideos einzusetzen. In Frage kommen hier vor allem zwei auf YouTube frei verfügbare Videos:
Zum einen erklärt der ehemalige WDR-Wissenschaftsjournalist Ranga Yogeshwar auf YouTube sehr anschaulich „Warum Impfen schlauer ist“. Zum anderen hat das NDR-Gesundheitsmagazin „Visite“ alles Wesentliche zu Corona auf der NDR-Website zusammengefasst.

Als Unterweisungshilfe zum Thema Impfung kann auch das unten zum Download bereitgestellte, zweiseitige DGUV-Informationsblatt dienen.

Personalrecht


Niedersachsen Absonderungs-Verordnung | Hinweise
Stand: 13.04.2022
Nds. Corona-VO Hinweise zu Testungen
Stand: 02.12.2021
Arbeitgeber-Testbescheinigung
Stand: 01.12.2021
3 G-Regelung im Betrieb | Merkblatt
Stand: 24.11.2021
Dokumentation Abfrage Impfstatus | Muster
Dokumentation Impfstatus oder Testnachweis | Muster
einrichtungsbezogene Impfpflicht | Hinweise
Stand: 18.02.2022
FAQ Bundesgesundheitsministerium
einrichtungsbezogene Impfpflicht

Ab dem 11. Oktober erhalten Ungeimpfte, die als Kontaktpersonen eine Quarantäne-Anordnung bekommen und daher nicht zur Arbeit gehen können, keine Entschädigung mehr gem. § 56 Infektionsschutzgesetz. Nähere Hinweise finden Sie in dem PDF-Dokument.

Infektionsschutzgesetz
Änderung - 24.11.2021
Infektionsschutzgesetz - Änderung
Hinweise - Stand: 24.11.2021
GMK-Beschluss nach § 56 Infektionsschutzgesetz
22.09.2021
Hinweise zu Entschädigungszahlungen gem. Infektionsschutzgesetz
Stand: 23.09.2021

Für Unternehmen und ihre Beschäftigten aus dem Ausland stellen sich in diesem Zusammenhang viele aufenthaltsrechtliche Fragen, die durch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in beigefügtem Papier zusammengefasst wurden. Da sich die Regelungen zur Einreise dynamisch verändern, werden in dem Papier die jeweils entsprechenden Seiten der Bundesministerien und der Bundespolizei verlinkt.

Hinweise zu Quarantäne-Verpflichtungen für Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten sowie ein Muster für die Bestätigung der dringenden Notwendigkeit einer Tätigkeit im Ausland bzw. Bestätigung der Notwendigkeit der Einreise von Pendlern stehen ebenfalls zum Download zur Verfügung.

Empfehlung: Mitarbeiter/innen sollten vor Urlaubsantritt den zur Verfügung gestellten Bogen (s. Merkblatt Quarantäne+Urlaub) ausfüllen und über die Pflicht informiert werden, sich nach den jeweils aktuellen Quarantänebestimmungen bei Rückkehr aus dem Urlaub zu erkundigen – nicht immer reicht es, wenn man doppelt geimpft ist (Virusvariantengebiet!).

Corona-Einreise-Verordnung | Hinweise
03.03.2022
ZDH-Merkblatt: Umgang mit Quarantäne-Vorschriften
Stand: 11.11.2021
Quarantäne + Urlaub
Merkblatt | Stand: 01.08.2021
Urlaubsrückkehrer | Merkblatt BDA
Stand: 23.07.2021
Rückkehr aus Risikogebieten
Informationsschreiben
Notwendigkeit Arbeitseinsatz im Ausland
Muster-Bescheinigung

Der Gesetzestext zum Vierten Bevölkerungsschutzgesetz sowie ergänzenden Hinweise dazu stehen Ihnen zum Download zur Verfügung. 

Viertes Bevölkerungsschutzgesetz
Hinweise | Stand: 23.04.2021

Die telefonische Krankschreibung ist bis 31. Mai 2022 für Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, bis zu 7 Kalendertagen möglich. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Betriebswirtschaft


Liquiditätssicherung


Zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen im internen Downloadbereich unter dem Punkt Liquiditätshilfen- und -planung in der Corona-Krise.

Übersicht Corona-Wirtschaftshilfen (PDF)


Soforthilfen
Der Bund, und das Land Niedersachsen stellen über die NBank weitere Corona-Sonderprogramme zur Verfügung. Auf den Seiten der NBank finden Sie die Übersicht aller Sonderprogramme sortiert nach Zielgruppen. Diese Seite wird um weitere Förderprogramme, die starten, ergänzt werden.

Überbrückungshilfe I - Förderzeitraum: Juni bis August 2020
Die Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) ist mittlerweile abgelaufen. Es ist nicht mehr möglich, einen Antrag für die 1. Phase zu stellen. Spätestens bis zum 31. Dezember 2021 ist die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe 1. Phase einzureichen. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragsstellung über den beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt ausschließlich über die digitale Plattform. Aktuell ist die Schlussabrechnung im System nicht freigeschaltet und somit ist es nicht möglich, eine Abrechnung einzureichen.
Informationen zur 1. Phase der Überbrückungshilfe: Bund

Überbrückungshilfe II - Förderzeitraum: September bis Dezember 2020Anträge können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Die Überbrückungshilfe (2. Phase) erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Informationen zur 2. Phase und zur Antragsplattform:- NBank / - Bund

Novemberhilfe - Förderzeitraum: November 2020
Anträge können bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden.
- NBank
- Bund

Dezemberhilfe - Förderzeitraum: Dezember 2020
Aktueller Stand: angekündigt als Verlängerung der Novemberhilfe; Antragsstellung noch nicht möglich
Erste Informationen: BMWI

Überbrückungshilfe III (inkl. Neustarthilfe)
Förderzeitraum: Januar bis Juni 2021 (Neustarthilfe ab Dezember 2020)
Externer Link: FAQ des Ministeriums

Die Überbrückungshilfe III sieht eine Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 EUR auf 500.000 EUR und eine Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen vor. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. EUR Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.

Überbrückungshilfe III plus
Förderzeitraum: Juli bis September 2021
Bei der neuen Überbrückungshilfe III plus wird es weiterhin Abschlagszahlungen in bewährter Weise geben (s. Überbrückungshilfe III). Infos auf den Seiten des BMWI (externer Link)

08.09.2021 - Gemeinsame Pressemitteilung - Wirtschaftspolitik
Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Jahresende geeint
Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Die Details für die Verlängerung bis Jahresende sind nun geeint und finalisiert. Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.

Im Einzelnen:
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.
Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der wir gezielt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern wollten, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Informationen über den Start der Antragstellung werden wir zeitnah gesondert veröffentlichen.

Aus- und Weiterbildung


Allgemeines


Distanzlernen im Betrieb
Hinweise vom TSD | Stand. 24.02.2021
Verfahrenserleichtungen bei der Durchführung von ÜLU-Lehrgängen
TSD - 04.02.2021
Rahmen-Hygieneplan für Schulen
Stand: 08.01.2021

Ausbildungsprämie/Ausbildungsförderung


Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine überarbeitete FAQ-Liste für die Fälle zur Verfügung, in denen Betriebe mit coronabedingten Einschränkungen die Förderung für Ausbildungsverhältnisse auf Basis der Bundesregelung in Anspruch nehmen.
Die FAQs des Deutschen Handwerkskammertages finden Sie im Downloadbereich.

Ausbildungsprämie läuft aus
Weil die Corona-Pandemie die Ausbildungssituation in Deutschland erschwert, hat die Bundesregierung das Programm "Ausbildungsplätze sichern" ins Leben gerufen. Teil davon ist die Ausbildungsprämie bzw. die Ausbildungsprämie plus. Beide Förderungen laufen Mitte Februar aus.
Genauer gilt: Betriebe, die erheblich von Corona betroffen sind, können für Ausbildungen, die im Zeitraum 1. Juni 2021 bis 15. Februar 2022 beginnen, eine Förderung von 4.000 Euro pro Ausbildungsvertrag beantragen. Betriebe, die zusätzliche Auszubildende einstellen, können mit der Ausbildungsprämie plus sogar 6.000 Euro erhalten. Der Antrag muss spätestens drei Monate nachdem die Probezeit abgeschlossen wurde bei der Arbeitsagentur eingehen. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen bei der Ausbildungsprämie gibt es auf der Website der Arbeitsagentur.

Sie finden auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit die Fördervoraussetzungen zusammengefasst. Der ZDH aktualisiert auf seinen Seiten imer die FAQ-Liste für die Ausstellung von Kammerbescheinigungen.

ZDH FAQ-Liste Ausbildungsplätze sichern
Stand: 03.01.2022
BA Fachliche Weisung Ausbildungsförderung
Stand: 04-2021
Förderrichtlinie Ausbildungsplätze sichern
26.03.2021
Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern
Hinweise | Stand: 18.03.2021
Förderrichtlinie "Ausbildungsplätze sichern"
Zusammenfassung ZDH | Stand: 18.03.2021
Allianz für Aus- und Weiterbildung
Gemeinsame Erklärung BMWI 17.03.2021
Allianz für Aus- und Weiterbildung
Pressemitteilung 17.03.2021

Die Anträge für die niedersächsische Förderung bei Verlängerung oder Schaffung zusätzlicher Ausbildungsverhältnisse sind bei der NBank verfügbar. Untenstehend wird das Wichtigste noch einmal zusammengefasst.
Zur Förderrichtlinie im Amtsblatt (PDF)
Hier finden Sie alle Informationen der NBank (externer Link)

Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfung


Die Prüfungen in der dualen Ausbildung liegen in der Verantwortung der Kammern bzw. der zuständigen Stellen. Sie haben ihre rechtliche Grundlage im Berufsbildungsgesetz (BBiG), in der Handwerksordnung und im Seearbeitsgesetz und sind nicht Bestandteil des Schulbetriebs der berufsbildenden Schulen. Wenn zur Durchführung einer solchen Prüfung die Nutzung der Räumlichkeiten einer berufsbildenden Schule außerhalb des Schulbetriebs oder in einem dem Schulbetrieb nicht zugänglichen Gebäudeteil erfolgt, besteht keine Verpflichtung zur Durchführung eines Covid-19-Tests.

Sofern die Prüfungen während des Schulbetriebes durchgeführt werden, führen externe Prüferinnen und Prüfer den Nachweis durch einen aktuellen PCR-Test / PoC-Antigen-Test oder eine vergleichbare ärztliche Bescheinigung durch, die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen; die Organisation hierfür erfolgt durch die zuständige Stelle. Lehrkräfte, die den Prüfungsausschüssen angehören und/ oder Aufsichten durchführen, können den Nachweis durch einen Laienselbsttest führen. Die Prüflinge erhalten bei Bedarf die Testkits für Selbsttests von ihrer jeweiligen Schule; nicht zwingend an dem Ort, an dem die Prüfung stattfindet. Finden die Prüfungen an einem Prüfungsort statt, der keine Schule ist, obliegt die Entscheidung über eine Testpflicht und deren Organisation allein der zuständigen Stelle. Nähere Informationen finden Sie in der Rundverfügung 16-2021.

Da es vermehrt Nachfragen gab, weil es nicht eindeutig ist, ob externe Prüfer auch mit Laienselbsttest auf das Schulgelände dürfen, hat uns das Kultusministerium zur Frage der Gesellenprüfungen wie folgt geantwortet: Ggf. müsste hier die Möglichkeit eröffnet werden, Laienselbsttest vor Ort durchzuführen i.S.d. § 13 Abs. 4 Satz 4 der VO. Hierzu wären die PA-Mitglieder und ggf. externe Prüflinge durch die zuständigen Stellen (muss geklärt werden) mit Tests auszustatten.
Was bedeutet dies? Es gilt die Empfehlung, vor Ort mit der Schulleitung zu pragmatischen Lösungen zu kommen. Dies hat bereits bei vielen Kollegen/innen geklappt: Sei es, dass die Schulleitung das Prüfungsgeschehen räumlich so getrennt hat von der übrigen Schülerschaft, so dass die Tests nicht erforderlich wurden. Oder aber auch, dass die externen Prüfer vor Ort mit einem Laientest getestet wurden – Selbsttest oder von einer angelernten Hilfskraft durchgeführt. Pragmatische Lösungen wurden gefunden. Sollte eine Schulleitung weiterhin Bedenken haben, ob  Laientests ausreichen, dann wenden Sie sich bitte an uns. Wir nehmen dann Kontakt mit den Schulleitern auf. In diesem Fall melden Sie sich gern bei Claudia Klemm, T: 0511-627075-17, klemm@tischlernord.de 

Sofern die Prüfungen in der Schule stattfinden, gelten die genannten Testpflichten, wenn die Prüfung während und innerhalb des Schulbetriebs stattfindet. Selbstverständlich erfüllt auch ein vor Ort in der Schule durchgeführter Selbsttest, ggf. unter Aufsicht der zuständigen Stelle, die Testpflicht zum Betreten der Schule. Dieses Testkit/oder auch ein PoC-Antigen Test wird für die externen Prüfer/externen Prüflinge nicht von der Schule gestellt, sondern muss von der für die Prüfung zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt werden. Die Prüflinge, die auch Schülerinnen und Schüler einer berufsbildenden Schule sind, bekommen diese Testkits von ihrer Stammschule.

Handlungsempfehlung Umsetzung Infektionsschutz
ZDH-Schreiben
Hinweise zum Umgang mit Prüfungen