Dezemberhilfe in Kraft

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) wurde am 10.11.2022 vom Bundestag beschlossen und hat den Bundesrat in dessen Sondersitzung am 14.11.2022, ohne Einspruch passiert.

Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt treten die Regelungen des ESWG am Folgetag in Kraft. Damit gelten im Dezember 2022 folgende Regelungen:

Berechtigte für die Dezemberhilfe
Letztverbraucher, zum Beispiel Haushalte und Betriebe, die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden, sowie Letztverbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM), deren Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr liegt, und bei denen es sich nicht um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen handelt, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung.

Auch Bildungseinrichtungen profitieren von der Dezemberhilfe
Die Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft, die in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind, also Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen, erhalten ebenfalls diese einmalige Entlastung – und zwar unabhängig davon, ob sie nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden oder mit registrierter Leistungsmessung (RLM). Bei RLM gilt zudem keine Verbrauchsbeschränkung. Wichtig ist hierbei, dass diese Einrichtungen ihrem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. 12.2022 in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für die Entlastung vorliegen.

Höhe der Entlastung
Die Entlastung für Letztverbraucher/Betriebe, die über ein SLP beliefert werden, ergibt sich aus der Multiplikation von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, mit dem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde, der zum Stichtag 1. Dezember für den Monat Dezember 2022 im jeweiligen Lieferverhältnis vereinbart ist, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen. Bei Letztverbrauchern/Betrieben, die im Wege einer RLM beliefert werden, wird der entsprechende Verbrauch bezogen auf ein Zwölftel der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

Abwicklung der Dezemberhilfe
Die beschriebene Entlastung kann durch den Erdgaslieferanten auf verschiedene Weise – zunächst als vorläufige Maßnahme – erbracht werden, indem etwa die Pflicht der Letztverbraucher zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung entfällt; ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung. Die Gutschrift hat der Erdgaslieferant zu erteilen, der den Letztverbraucher am Stichtag 1. Dezember 2022 mit Erdgas beliefert.

Weitere Informationen
Die Gasversorger sind dazu verpflichtet, umgehend auf ihrer Internetseite Informationen zur Abwicklung zur Verfügung zu stellen.

Dezemberhilfe 2022 (PDF Gesetzestext)

Nach derzeit vorliegenden Informationen sollen die Vorschläge zur Gas- und Strompreisbremse am 25. November 2022 im Kabinett beschlossen werden und sind in der KW 48 zur parlamentarischen Beratung vorgesehen. Nach aktuellem Stand sieht es so aus, als seien viele Handwerksforderungen in den Gesetzentwürfen berücksichtigt. Dazu gehört beispielsweise die Entscheidung, die Gaspreisbremse für das Gros der Betriebe rückwirkend ab Januar 2023 gelten zu lassen. Zudem wird die Jahresverbrauchsschwelle beim Strom, welche die beiden Gruppen (Deckelung von 80 % des Verbrauchs zu 40 ct (brutto) bzw. von 70 % des Verbrauchs zu 13 ct (netto)) teilt, von 100.000 kWh/Jahr auf 30.000 kWh/Jahr gesenkt, was viele Betriebe in den Genuss des „Gewerbestrompreises“ kommen lässt. Kritisch ist, dass durch das Starten beider Bremsen im März (Ausnahme: die Industrie-Gasbremse) die Betriebe weiterhin die hohen Energiekosten tragen müssen, was zu Liquiditätsproblemen führen kann. Daher hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) die Forderung nach Härtefallbrücken für Gas und Strom für energieintensive Betriebe bis zum tatsächlichen Start der Bremsen erneut bekräftigt.