/22 Perspektiven 02.25 / Recht & Gesetz Tischler und die Lebensmittelbedarfsgegenständeverordnung Handlungsbedarf aufgrund von Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen I m vergangenen Jahr ist die Lebensmit- pflicht ein weiteres Beispiel für überzogene Bürokratie. telbedarfsgegenstände-VO in Kraft getre- ten. Diese betrifft auch Tischlerbetriebe, die Produkte herstellen, bearbeiten oder in Ver- kehr bringen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln direkt in Berührung zu kom- men. Wer beispielsweise Küchen verkauft oder installiert, wird vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst. Bei den dort aufge- führten Produkten handelt es sich u. a. um Küchenarbeitsplatten, Brotzeitbrettchen, Kochgeschirr, Kochwerkzeuge, Lebensmit- telbehälter, Frischhaltefolien, Gefrierbeu- tel, Teller, Besteck, Flaschen, Trinkgefäße, Dampfgarer, Mikrowellen oder Backöfen. Daraus ergibt sich Handlungsbedarf für nahezu alle Tischlereien, die im Be- reich Ladenbau und Küchenbau tätig sind, denn bereits seit dem 31. Oktober 2024 gilt für diese Unternehmen eine Meldepflicht bei der zuständigen Lebensmittelüberwa- chungsbehörde des jeweiligen Landkreises. Die entsprechende Anzeige hat einmalig zu erfolgen, ist jedoch erneut vorzunehmen, wenn sich die verordnungsrelevanten Tätig- keiten des Tischlerbetriebs geändert haben. Ursächlich für diese neue bürokratische Belastung ist eine Vorgabe der EU. Wenn- gleich der Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland (TSD) und die Fachverbände des Gewerks sich intensiv dafür eingesetzt haben, dass die Regelung nicht unnötig ange- wendet wird, ließ sich auch nach intensiven Gesprächen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Handwerks, Ministerien und Fachverbänden die Betroffenheit für das Tischlerhandwerk nicht ausräumen. „Wer als Hersteller zum Beispiel Küchen- arbeitsplatten selbst anfertigt, oder als Bear- beiter diese Basismaterialien verändert, zum Beispiel Öffnungen für die Spüle oder die Markierung von Holzbrettchen vornimmt, ist von der Meldepflicht betroffen“, erklärt Ralf Spiekers, Abteilungsleiter für Technik, Normung und Arbeitssicherheit bei TSD. Einzig positiv sei die Tatsache, dass es sich lediglich um eine Anzeigepflicht handele. „Fakt ist, dass auch Dampfgarer, Mikrowel- lengeräte oder Backöfen erfasst sind, und zwar mit der Begründung, dass in der so- genannten „Ausgasungsphase“ schädliche Stoffe in Lebensmittel gelangen könnten“, erläutert Spiekers weiter. Im Ergebnis stuft TSD die Verordnung, die damit auch auf weitere Gewerke Auswirkungen hat, als we- nig zielführend ein und sieht in der Melde- Das für die Erfüllung der Meldepflicht vorgeschriebene Formular können Sie auf www.tischlernord.de > Für Unterneh- men > Fachinformationen + Downloads > Tarif + Recht in der Rubrik Allgemeine rechtliche Themen nach erfolgtem Login herunterladen. Es ist bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde der (kreisfreien) Stadt bzw. des Landkreises einzureichen. Dabei müssen Sie allerdings im Einzelfall mit Ratlosigkeit bei den örtli- chen Behörden rechnen, denn nicht einmal in allen Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise ist überhaupt bekannt, dass es diese EU-Verordnung gibt und wie mit den ent- sprechenden Meldungen umzugehen ist. Ansprechpartner: Rechtsanwalt (extern) Hans-Georg Krahl Tel.: 0511-627075-19 (10.00 bis 12.00 Uhr) krahl@tischlernord.de k c o t s r e t t u h S : d l i B ; m o c . k c o t s r e t t u h S / e s r e v i n U N : n o i t a r t s u l l I